Rechtssatz RS0132333
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132333
Entscheidungsdatum
30.10.2018
Norm
EuGVVO 2012 Art13 Abs2
EuGVVO 2012 Art13 Abs3
EuGVVO 2012 Art8 Nr1
EuGVVO 2012 Art11 Abs1 litb
Rechtssatz
Art 13 Abs 2 iVm Art 11 Abs 1 lit b EuGVVO 2012 begründet nur die Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Geschädigten für eine nach dem anwendbaren Recht zulässige Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer. Weder aus dieser Bestimmung noch aus Art 8 Nr 1 oder Art 13 Abs 3 EuGVVO 2012 kann abgeleitet werden, dass dieses Gericht auch für eine Klage des Geschädigten gegen den für den Schaden haftenden Versicherungsnehmer oder Versicherten zuständig wäre.Artikel 13, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 11, Absatz eins, Litera b, EuGVVO 2012 begründet nur die Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Geschädigten für eine nach dem anwendbaren Recht zulässige Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer. Weder aus dieser Bestimmung noch aus Artikel 8, Nr 1 oder Artikel 13, Absatz 3, EuGVVO 2012 kann abgeleitet werden, dass dieses Gericht auch für eine Klage des Geschädigten gegen den für den Schaden haftenden Versicherungsnehmer oder Versicherten zuständig wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132333
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2020
Dokumentnummer
JJR_20181030_OGH0002_0020OB00189_18K0000_001