Rechtssatz RS0132336
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132336
Entscheidungsdatum
30.10.2018
Norm
NO §68
NotariatsG §1 Abs1 litd
PSG §39
Rechtssatz
Zum Inhalt des Geschäfts, der nach § 68 Abs 1 lit e NO in den Notariatsakt aufzunehmen und daher nach § 68 Abs 1 lit f NO auch zu verlesen ist, gehören bei einer Schenkung ohne wirkliche Übergabe (§ 1 lit d NotAktsG) und bei der Widmung von Vermögen in einer Stiftungserklärung (§ 39 PSG) auch die geschenkten bzw gewidmeten Sachen.Zum Inhalt des Geschäfts, der nach Paragraph 68, Absatz eins, Litera e, NO in den Notariatsakt aufzunehmen und daher nach Paragraph 68, Absatz eins, Litera f, NO auch zu verlesen ist, gehören bei einer Schenkung ohne wirkliche Übergabe (Paragraph eins, Litera d, NotAktsG) und bei der Widmung von Vermögen in einer Stiftungserklärung (Paragraph 39, PSG) auch die geschenkten bzw gewidmeten Sachen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 13/18b
Entscheidungstext OGH 30.10.2018 2 Ob 13/18b
Beisatz: Die Notariatsaktform ist daher nicht erfüllt, wenn diese Sachen nur in einer Beilage zum Notariatsakt angeführt werden und im Notariatsakt selbst bloß darauf verwiesen wird. (T1)
Beisatz: Dies gilt selbst dann, wenn die Beilage tatsächlich mit dem Notariatsakt verbunden wurde. (T2); Veröff: SZ 2018/87
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132336
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2020
Dokumentnummer
JJR_20181030_OGH0002_0020OB00013_18B0000_001