Rechtssatz RS0132339
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132339
Entscheidungsdatum
30.10.2018
Norm
ASVG §67a
VO (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Art12 Abs1
Rechtssatz
Der Krankenversicherungsträger hat die Voraussetzungen der Haftung nach § 67a ASVG darzutun. Die Behauptungs- und Beweislast umfasst auch das Vorhandensein einer offenen Beitragsschuld in zumindest der Höhe der geltend gemachten Haftung. Dazu genügt der Nachweis, dass das im Inland mit abhängigen Beschäftigten arbeitende (in- oder ausländische) beauftragte Unternehmen keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hat. Für den anspruchsvernichtenden Einwand, das beauftragte Unternehmen sei in Österreich wegen der Voraussetzungen des Art 12 Abs 1 VO (EG) 883/2004 nicht beitragspflichtig, trifft die Behauptungs- und Beweislast jedoch die beklagte Partei.Der Krankenversicherungsträger hat die Voraussetzungen der Haftung nach Paragraph 67 a, ASVG darzutun. Die Behauptungs- und Beweislast umfasst auch das Vorhandensein einer offenen Beitragsschuld in zumindest der Höhe der geltend gemachten Haftung. Dazu genügt der Nachweis, dass das im Inland mit abhängigen Beschäftigten arbeitende (in- oder ausländische) beauftragte Unternehmen keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hat. Für den anspruchsvernichtenden Einwand, das beauftragte Unternehmen sei in Österreich wegen der Voraussetzungen des Artikel 12, Absatz eins, VO (EG) 883 aus 2004, nicht beitragspflichtig, trifft die Behauptungs- und Beweislast jedoch die beklagte Partei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132339
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020
Dokumentnummer
JJR_20181030_OGH0002_0020OB00143_17V0000_002