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Rechtssatz RS0132340×

Rechtssatz RS0132340

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132340

Entscheidungsdatum

19.05.2026

Rechtssatz

Verweigern die Eltern sowohl den Schulbesuch als auch die bei einem Heimunterricht vorgesehenen Externistenprüfungen ihrer schulpflichtigen Kinder, gefährden sie das Kindeswohl (hier: „Initiative Freilernen“).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 136/18s
    Entscheidungstext OGH 25.09.2018 2 Ob 136/18s
    Veröff: SZ 2018/73
  • 4 Ob 222/21g
    Entscheidungstext OGH 23.02.2022 4 Ob 222/21g
    Vgl; Beisatz: Schulbesuchsverweigerung wegen COVID-Maßnahmen, ohne adäquaten Ersatzunterricht. (T1)
  • Bsw 18925/15
    Entscheidungstext AUSL 10.01.2019 Bsw 18925/15
    vgl; Beisatz: Die Durchsetzung der Schulpflicht kann ein stichhaltiger Grund für den teilweisen Entzug des elterlichen Sorgerechts sein. (Wunderlich gg Deutschland) (T2)
  • 7 Ob 96/24d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.06.2024 7 Ob 96/24d
  • 3 Ob 93/24h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.07.2024 3 Ob 93/24h
    vgl; Beisatz wie T2
    Beisatz: Die Erfüllung der Schulpflicht und die Erbringung des Nachweises darüber sind für die Förderung der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes und die Wahrung des Kindeswohls essentiell. (T3)
    Beisatz: Einer nachhaltigen Verletzung der Schulpflicht und/oder der Nachweispflicht kommt bei Abwägung der Interessen der Eltern, ihre Erziehungsmethoden entsprechend ihrer Weltanschauung zu wählen, einerseits und dem Recht des Kindes auf eine ordentliche Ausbildung andererseits besonderes Gewicht zu. (T4)
    Anm: Vgl dazu auch 6 Ob 45/23w.
  • 2 Ob 119/25a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.09.2025 2 Ob 119/25a
  • 8 Ob 153/25w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.01.2026 8 Ob 153/25w
    Beisatz wie T3
    Beisatz: Nach § 138 Z 4 ABGB gehört zum Kindeswohl auch die Förderung der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes, die ohne Pflichtschulabschluss massiv eingeschränkt sind. Der Nachweis darüber ist elementar für ein ansonsten erheblich beeinträchtigtes und dem Kind erschwertes berufliches Fortkommen. (T5)
  • 3 Ob 2/26d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.02.2026 3 Ob 2/26d
  • 2 Ob 62/26w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.05.2026 2 Ob 62/26w
    Beisatz wie T3; Beisatz wie T5
    Beisatz: Die Kindeswohlgefährdung wird nicht schon dadurch beseitigt, dass ein entsprechender Lernfortschritt auch außerhalb der Schule erzielt werden kann. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132340

Im RIS seit

10.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026

Dokumentnummer

JJR_20180925_OGH0002_0020OB00136_18S0000_001