Rechtssatz RS0132349
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132349
Entscheidungsdatum
05.10.2018
Rechtssatz
Eine besondere Härte iSd § 9 Abs 1 GEG könnte von vornherein nur dann vorliegen, wenn sich die wirtschaftliche Situation der Antragsgegnerin und der mit ihr iSd § 7 KartG verbundenen Unternehmen, also insbesondere ihrer (Mehrheits‑)Gesellschafterin, gegenüber dem der Bemessung der Geldbuße zugrunde liegenden Zeitraum verschlechtert hätte. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im Verfahren über einen Antrag auf Entrichtung einer vom Kartellgericht verhängten Geldbuße in Teilbeträgen zu bescheinigen.Eine besondere Härte iSd Paragraph 9, Absatz eins, GEG könnte von vornherein nur dann vorliegen, wenn sich die wirtschaftliche Situation der Antragsgegnerin und der mit ihr iSd Paragraph 7, KartG verbundenen Unternehmen, also insbesondere ihrer (Mehrheits‑)Gesellschafterin, gegenüber dem der Bemessung der Geldbuße zugrunde liegenden Zeitraum verschlechtert hätte. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im Verfahren über einen Antrag auf Entrichtung einer vom Kartellgericht verhängten Geldbuße in Teilbeträgen zu bescheinigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132349
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019
Dokumentnummer
JJR_20181005_OGH0002_0160OK00004_18A0000_001