Rechtssatz RS0132352
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132352
Entscheidungsdatum
29.08.2018
Norm
Verordnung (EG) Nr 261/2004 (EU-FluggastVO) Art5 Abs1 lita
Verordnung (EG) Nr 261/2004 (EU-FluggastVO) Art8 Abs1
Rechtssatz
Die nach Art 5 Abs 1 lit a der EU-FluggastVO bei Annullierung eines Flugs vom ausführenden Luftfahrtunternehmen den Fluggästen anzubietende Unterstützungsleistung nach Art 8 Abs 1 lit b (zu einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt) erfordert das Angebot einer konkreten Ersatzbeförderung.Die nach Artikel 5, Absatz eins, Litera a, der EU-FluggastVO bei Annullierung eines Flugs vom ausführenden Luftfahrtunternehmen den Fluggästen anzubietende Unterstützungsleistung nach Artikel 8, Absatz eins, Litera b, (zu einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt) erfordert das Angebot einer konkreten Ersatzbeförderung.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 133/18t
Entscheidungstext OGH 29.08.2018 1 Ob 133/18t
Beisatz: Hier: Mit keiner der hier vom Luftfahrtunternehmen "angebotenen" bzw in Aussicht gestellten Alternativbeförderungen erfüllte es die Anforderungen der Unterstützungspflicht nach Art 8 der VO. (T1)
Beisatz: Hier: Anspruch auf Ersatz der Kosten der vom Fluggast selbst gebuchten Ersatzbeförderung nach Art 12 der Fluggast-VO. (T2); Veröff: SZ 2018/64
Schlagworte
Fluggastrechte Fluggast-VO
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132352
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2020
Dokumentnummer
JJR_20180829_OGH0002_0010OB00133_18T0000_003