Rechtssatz RS0132355
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132355
Entscheidungsdatum
23.10.2018
Rechtssatz
Mit der Klage auf Einwilligung in die Ausfolgung des Gerichtserlags nach § 1425 ABGB wird kein echter Geldanspruch geltend gemacht. Daraus folgt, dass ein Ausfolgungsanspruch nicht gleichartig mit einer Geldforderung ist, weshalb eine Aufrechnung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Ein Erlagsbegünstigter kann daher nicht mit Gegenforderungen aufrechnen.Mit der Klage auf Einwilligung in die Ausfolgung des Gerichtserlags nach Paragraph 1425, ABGB wird kein echter Geldanspruch geltend gemacht. Daraus folgt, dass ein Ausfolgungsanspruch nicht gleichartig mit einer Geldforderung ist, weshalb eine Aufrechnung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Ein Erlagsbegünstigter kann daher nicht mit Gegenforderungen aufrechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132355
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020
Dokumentnummer
JJR_20181023_OGH0002_0040OB00171_18B0000_001