Rechtssatz RS0132360
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132360
Entscheidungsdatum
03.10.2018
Norm
EuErbVO Art68
GBG §20
AußStrG §182a
BGB §2032
BGB §2033
BGB §2038
Rechtssatz
Anmerkung der Verfügungsbeschränkung eines Miterben, dessen Miteigentumsrecht aufgrund eines deutschen Erbscheins einzutragen ist, lässt sich ohne Schwierigkeiten ihrer Art nach in die Kategorie jener Anmerkungen einordnen, die das österreichische Registerrecht mit § 20 lit a GBG ermöglicht. Sie stellt die Rechtsstellung des Miterben klar und dient der Rechtssicherheit. Ein besonderes Feststellungsverfahren ist nicht notwendig.Anmerkung der Verfügungsbeschränkung eines Miterben, dessen Miteigentumsrecht aufgrund eines deutschen Erbscheins einzutragen ist, lässt sich ohne Schwierigkeiten ihrer Art nach in die Kategorie jener Anmerkungen einordnen, die das österreichische Registerrecht mit Paragraph 20, Litera a, GBG ermöglicht. Sie stellt die Rechtsstellung des Miterben klar und dient der Rechtssicherheit. Ein besonderes Feststellungsverfahren ist nicht notwendig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132360
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2019
Dokumentnummer
JJR_20181003_OGH0002_0050OB00157_18A0000_002