Rechtssatz RS0132366
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132366
Entscheidungsdatum
06.11.2018
Rechtssatz
Im Zusammenhang mit der Entgeltbestimmung des § 13 Abs 5 WGG und der Verwendungsregel des § 14 Abs 8 WGG ist das Überlassen von Wohnraum im Rahmen eines Heims der Überlassung einer Wohnung gleichzustellen und nicht dem Begriff der „sonstigen Räumlichkeit“ zu unterstellen.Im Zusammenhang mit der Entgeltbestimmung des Paragraph 13, Absatz 5, WGG und der Verwendungsregel des Paragraph 14, Absatz 8, WGG ist das Überlassen von Wohnraum im Rahmen eines Heims der Überlassung einer Wohnung gleichzustellen und nicht dem Begriff der „sonstigen Räumlichkeit“ zu unterstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132366
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2020
Dokumentnummer
JJR_20181106_OGH0002_0050OB00072_18A0000_001