Rechtssatz RS0132378
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132378
Geschäftszahl
10ObS112/18w
Entscheidungsdatum
20.11.2018
Rechtssatz
Behauptet der Krankenversicherungsträger das Ruhen des Kinderbetreuungsgeldes nach § 6 Abs 1 oder Abs 3 KBGG und entspricht er deshalb dem Antrag auf Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld durch die Anrechnung einer in‑ oder ausländischen Leistung nicht zur Gänze, muss er nach § 27 Abs 3 Z 1 KBGG einen Bescheid über die nur teilweise Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes erlassen.Behauptet der Krankenversicherungsträger das Ruhen des Kinderbetreuungsgeldes nach Paragraph 6, Absatz eins, oder Absatz 3, KBGG und entspricht er deshalb dem Antrag auf Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld durch die Anrechnung einer in‑ oder ausländischen Leistung nicht zur Gänze, muss er nach Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, KBGG einen Bescheid über die nur teilweise Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes erlassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132378
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2019
Dokumentnummer
JJR_20181120_OGH0002_010OBS00112_18W0000_001