Rechtssatz RS0132379
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132379
Entscheidungsdatum
21.11.2018
Rechtssatz
Auch bei mit der Entscheidung in der Hauptsache befristeten einstweiligen Verfügungen nach § 382b EO und/oder § 382e EO ist zur Herstellung des Gleichklangs mit einer einstweiligen Verfügung ohne Klage eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus zulässig, wenn und soweit nach einem Verlängerungsantrag die Voraussetzungen für die Verlängerung einer ohne Klage gewährten Verfügung nach den genannten Bestimmungen auch im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegen.Auch bei mit der Entscheidung in der Hauptsache befristeten einstweiligen Verfügungen nach Paragraph 382 b, EO und/oder Paragraph 382 e, EO ist zur Herstellung des Gleichklangs mit einer einstweiligen Verfügung ohne Klage eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus zulässig, wenn und soweit nach einem Verlängerungsantrag die Voraussetzungen für die Verlängerung einer ohne Klage gewährten Verfügung nach den genannten Bestimmungen auch im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 190/18v
Entscheidungstext OGH 21.11.2018 7 Ob 190/18v
Beisatz: In einem solchen Fall kann die Verlängerung im zeitlichen Gleichlauf mit einer solchen Verfügung ohne Klage bis zu dem kalendermäßig bestimmten Termin verlängert werden, der sich aus § 382b Abs 2 EO bzw aus § 382e Abs 2 EO ergibt, auch wenn das Hauptverfahren vor diesen Zeitpunkten enden sollte. (T1); Veröff: SZ 2018/96
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132379
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2020
Dokumentnummer
JJR_20181121_OGH0002_0070OB00190_18V0000_001