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Rechtssatz RS0132379

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132379

Geschäftszahl

7Ob190/18v

Entscheidungsdatum

21.11.2018

Rechtssatz

Auch bei mit der Entscheidung in der Hauptsache befristeten einstweiligen Verfügungen nach Paragraph 382 b, EO und/oder Paragraph 382 e, EO ist zur Herstellung des Gleichklangs mit einer einstweiligen Verfügung ohne Klage eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus zulässig, wenn und soweit nach einem Verlängerungsantrag die Voraussetzungen für die Verlängerung einer ohne Klage gewährten Verfügung nach den genannten Bestimmungen auch im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 190/18v
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 7 Ob 190/18v
    Beisatz: In einem solchen Fall kann die Verlängerung im zeitlichen Gleichlauf mit einer solchen Verfügung ohne Klage bis zu dem kalendermäßig bestimmten Termin verlängert werden, der sich aus § 382b Abs 2 EO bzw aus § 382e Abs 2 EO ergibt, auch wenn das Hauptverfahren vor diesen Zeitpunkten enden sollte. (T1); Veröff: SZ 2018/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132379

Im RIS seit

12.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2020

Dokumentnummer

JJR_20181121_OGH0002_0070OB00190_18V0000_001