Rechtssatz RS0132381
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132381
Entscheidungsdatum
21.11.2018
Norm
UA00 2010 Art6.1
VersVG §179
Rechtssatz
Ein Unfall iSd Art 6.1 UA00 2010 ist ein plötzlich von außen auf den Körper der versicherten Person einwirkendes Ereignis, wodurch diese unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.Ein Unfall iSd Artikel 6 Punkt eins, UA00 2010 ist ein plötzlich von außen auf den Körper der versicherten Person einwirkendes Ereignis, wodurch diese unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Die Gefahren einer krankhafte Folgen auslösenden innerkörperlichen Stress- und Angstreaktion auf eine äußerlich bleibende (und sich auch nicht verwirklichende) Bedrohung der körperlichen Integrität sind in der Unfallversicherung nicht gedeckt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132381
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2020
Dokumentnummer
JJR_20181121_OGH0002_0070OB00200_18I0000_001