Rechtssatz RS0132383
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132383
Entscheidungsdatum
16.01.2019
Rechtssatz
Der (einschränkende) Verweis des § 82 Abs 2 StPO erfasst nicht die in § 9 Abs 3 zweiter Satz ZustG vorgesehene Heilungsmöglichkeit. Der im Wesentlichen aus § 80 Abs 2 StPO idF vor BGBl I 2004/19 übernommene Wortlaut erweist sich ‑ zufolge zwischenzeitiger (mehrfacher) Änderung und systematischer Umstellung des § 9 ZustG ‑ als nachträglich planwidrig zu weit und ist daher in diesem Sinn teleologisch zu reduzieren.Der (einschränkende) Verweis des Paragraph 82, Absatz 2, StPO erfasst nicht die in Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz ZustG vorgesehene Heilungsmöglichkeit. Der im Wesentlichen aus Paragraph 80, Absatz 2, StPO in der Fassung vor BGBl römisch eins 2004/19 übernommene Wortlaut erweist sich ‑ zufolge zwischenzeitiger (mehrfacher) Änderung und systematischer Umstellung des Paragraph 9, ZustG ‑ als nachträglich planwidrig zu weit und ist daher in diesem Sinn teleologisch zu reduzieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132383
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2019
Dokumentnummer
JJR_20190116_OGH0002_0130OS00152_18D0000_001