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Rechtssatz RS0132387

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0132387

Geschäftszahl

15Os140/18d

Entscheidungsdatum

21.11.2018

Rechtssatz

Die Kosten des über einen Parteiantrag geführten Normenkontrollverfahrens sind Sonderkosten, die im gerichtlichen Anlassverfahren nach Maßgabe des dort anzuwendenden Prozessrechts bei der Kostenbestimmung zu berücksichtigen sind.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 140/18d
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 15 Os 140/18d
    Beisatz: Wird einer mitbeteiligten Partei vom VfGH eine Äußerung abverlangt, handelt es sich um einen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Schriftsatz iSd § 395 Abs 2 erster Fall StPO. (T1)
    Beisatz: Wird der Partei eine Äußerung bloß freigestellt, kann eine solche dennoch nach Lage des jeweiligen Falles gerechtfertigt iSd § 395 Abs 2 zweiter Fall StPO sein. Denn die Bindungswirkung eines eine präjudizelle Bestimmung allenfalls aufhebenden Erkenntnisses des VfGH berührt unmittelbar den Prozessstandpukt der insoweit erfolgreichen Partei. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132387

Im RIS seit

13.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2019

Dokumentnummer

JJR_20181121_OGH0002_0150OS00140_18D0000_001