Rechtssatz RS0132387
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132387
Entscheidungsdatum
21.11.2018
Rechtssatz
Die Kosten des über einen Parteiantrag geführten Normenkontrollverfahrens sind Sonderkosten, die im gerichtlichen Anlassverfahren nach Maßgabe des dort anzuwendenden Prozessrechts bei der Kostenbestimmung zu berücksichtigen sind.
Entscheidungstexte
- 15 Os 140/18d
Entscheidungstext OGH 21.11.2018 15 Os 140/18d
Beisatz: Wird einer mitbeteiligten Partei vom VfGH eine Äußerung abverlangt, handelt es sich um einen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Schriftsatz iSd § 395 Abs 2 erster Fall StPO. (T1)
Beisatz: Wird der Partei eine Äußerung bloß freigestellt, kann eine solche dennoch nach Lage des jeweiligen Falles gerechtfertigt iSd § 395 Abs 2 zweiter Fall StPO sein. Denn die Bindungswirkung eines eine präjudizelle Bestimmung allenfalls aufhebenden Erkenntnisses des VfGH berührt unmittelbar den Prozessstandpukt der insoweit erfolgreichen Partei. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132387
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2019
Dokumentnummer
JJR_20181121_OGH0002_0150OS00140_18D0000_001