Rechtssatz RS0132388
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132388
Entscheidungsdatum
29.11.2018
Rechtssatz
Weder die Beteiligung an einem anderen Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit und noch weniger die reine Konzernverbundenheit mit einem solchen Unternehmen führen für sich allein dazu, dass unter dem Aspekt des § 333 ASVG die Dienstnehmer des einen Unternehmens auch solche des (bzw aller) anderen Unternehmen wären. Entscheidend ist die rechtliche Selbständigkeit des Arbeitgebers des Geschädigten.Weder die Beteiligung an einem anderen Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit und noch weniger die reine Konzernverbundenheit mit einem solchen Unternehmen führen für sich allein dazu, dass unter dem Aspekt des Paragraph 333, ASVG die Dienstnehmer des einen Unternehmens auch solche des (bzw aller) anderen Unternehmen wären. Entscheidend ist die rechtliche Selbständigkeit des Arbeitgebers des Geschädigten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132388
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2021
Dokumentnummer
JJR_20181129_OGH0002_0020OB00209_17Z0000_001