Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0132388×

Rechtssatz RS0132388

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132388

Geschäftszahl

2Ob209/17z

Entscheidungsdatum

29.11.2018

Rechtssatz

Weder die Beteiligung an einem anderen Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit und noch weniger die reine Konzernverbundenheit mit einem solchen Unternehmen führen für sich allein dazu, dass unter dem Aspekt des Paragraph 333, ASVG die Dienstnehmer des einen Unternehmens auch solche des (bzw aller) anderen Unternehmen wären. Entscheidend ist die rechtliche Selbständigkeit des Arbeitgebers des Geschädigten.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 209/17z
    Entscheidungstext OGH 29.11.2018 2 Ob 209/17z
    Beisatz: Seine allfällige wirtschaftliche Abhängigkeit von anderen Gesellschaften im Konzern ist bedeutungslos. (T1);
    Veröff: SZ 2018/102

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132388

Im RIS seit

14.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2021

Dokumentnummer

JJR_20181129_OGH0002_0020OB00209_17Z0000_001