Rechtssatz RS0132411
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132411
Entscheidungsdatum
24.01.2019
Rechtssatz
Der auf eine im Wege der Scheinkonkurrenz verdrängte, nicht reuefähige strafbare Handlung zurückgehende Schaden gilt nur dann als „deliktstypisch“, wenn diese strafbare Handlung gegen das selbe Rechtsgut gerichtet ist wie die reuefähige, von der sie verdrängt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132411
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Dokumentnummer
JJR_20190124_OGH0002_0120OS00107_18D0000_002