Rechtssatz RS0132416
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132416
Entscheidungsdatum
17.12.2018
Rechtssatz
Die Begünstigung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz kann frühestens mit dem Zeitpunkt der Antragstellung wirksam werden. Liegt dieser Zeitpunkt nach dem, zu dem der Arbeitgeber nach § 8a BEinstG hätte tätig werden müssen, kann der Umstand, dass der Arbeitgeber den Behindertenausschuss nicht verständigt hat, nicht zu einem Hinausschieben des Beendigungstermins führen.Die Begünstigung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz kann frühestens mit dem Zeitpunkt der Antragstellung wirksam werden. Liegt dieser Zeitpunkt nach dem, zu dem der Arbeitgeber nach Paragraph 8 a, BEinstG hätte tätig werden müssen, kann der Umstand, dass der Arbeitgeber den Behindertenausschuss nicht verständigt hat, nicht zu einem Hinausschieben des Beendigungstermins führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132416
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2019
Dokumentnummer
JJR_20181217_OGH0002_009OBA00086_18I0000_001