Rechtssatz RS0132423
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132423
Entscheidungsdatum
20.12.2018
Norm
EuGVVO Art7 Nr2
KSchG §28
Rechtssatz
Bei einem Verstoß gegen das nationale Lauterkeitsrecht ist die internationale (örtliche) Zuständigkeit für eine Deliktsklage nach Maßgabe des Erfolgsorts im Verletzungsstaat gegeben. Der Verletzungsstaat ist jener Staat, in dem sich die Verletzungshandlung auswirkt (beeinträchtigter Markt) und daher gegen das nationale Lauterkeitsrecht verstößt. Bei einer „Internet-Tat“ kommt es allein auf die Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Website im Verletzungsstaat an.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 181/18y
Entscheidungstext OGH 20.12.2018 4 Ob 181/18y
Beisatz: Kann auf die beanstandete Website in ganz Österreich zugegriffen werden und kann sich die behauptete unlautere Handlung daher in ganz Österreich nachteilig auswirken, so hat der Kläger die Wahl, seine Klage bei einem der in Betracht kommenden sachlich zuständigen Gerichte in Österreich einzubringen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132423
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2019
Dokumentnummer
JJR_20181220_OGH0002_0040OB00181_18Y0000_001