Rechtssatz RS0132429
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132429
Entscheidungsdatum
20.11.2018
Rechtssatz
Die Geltendmachung des Ersatzes zu Unrecht gewährter Unterhaltsvorschüsse durch den Bund gemäß § 22 Abs 1 UVG gegenüber dem Zahlungsempfänger mit der Begründung, dass dieser Mitteilungspflichten gemäß § 21 UVG vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt habe, fällt nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der EuUVO.Die Geltendmachung des Ersatzes zu Unrecht gewährter Unterhaltsvorschüsse durch den Bund gemäß Paragraph 22, Absatz eins, UVG gegenüber dem Zahlungsempfänger mit der Begründung, dass dieser Mitteilungspflichten gemäß Paragraph 21, UVG vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt habe, fällt nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der EuUVO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132429
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2019
Dokumentnummer
JJR_20181120_OGH0002_0100OB00072_18P0000_001