Rechtssatz RS0132431
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132431
Entscheidungsdatum
21.11.2018
Rechtssatz
Stützt sich die Gesellschaft bei ihrem Rückforderungsanspruch gegen den Gesellschafter auf § 83 GmbHG, dann kann der Gesellschafter dagegen nicht aufrechnen; stützt sich die Gesellschaft hingegen auf allgemeines Bereicherungsrecht (vgl RS0128167), dann besteht kein Aufrechnungsverbot.Stützt sich die Gesellschaft bei ihrem Rückforderungsanspruch gegen den Gesellschafter auf Paragraph 83, GmbHG, dann kann der Gesellschafter dagegen nicht aufrechnen; stützt sich die Gesellschaft hingegen auf allgemeines Bereicherungsrecht vergleiche RS0128167), dann besteht kein Aufrechnungsverbot.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132431
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2019
Dokumentnummer
JJR_20181121_OGH0002_0060OB00180_18S0000_001