Rechtssatz RS0132432
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132432
Entscheidungsdatum
20.12.2018
Rechtssatz
Für den von einem GmbH-Gesellschafter an den Mitgesellschafter zu leistenden Kaufpreis für die Abtretung seiner Geschäftsanteile sind grundsätzlich keine unternehmerischen Verzugszinsen zu leisten. Abweichendes gilt dann, wenn beide Gesellschafter ein Unternehmen betreiben, zu dessen Betrieb der Erwerb und die Veräußerung von Geschäftsanteilen gehört.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 126/18z
Entscheidungstext OGH 20.12.2018 6 Ob 126/18z
Beisatz: Generell kommt die Anwendung einzelner Bestimmungen des UGB auf den Gesellschafter einer GmbH dann in Betracht, wenn der Normzweck der jeweiligen Bestimmung dies erfordert. (T1); Veröff: SZ 2018/112
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132432
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2020
Dokumentnummer
JJR_20181220_OGH0002_0060OB00126_18Z0000_001