Rechtssatz RS0132435
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132435
Entscheidungsdatum
21.11.2018
Norm
Verordnung (EG) Nr 2006/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates 32006R1896 (EuMahnVO) Art20
EO §7 Abs3
Rechtssatz
Wurde der Zahlungsbefehl bereits für vollstreckbar erklärt, ist im Fall eines nachträglich bemerkten Zustellmangels die Vollstreckbarkeitsbestätigung von Amts wegen aufzuheben; Art 20 EuMahnVO über die nachträgliche „Überprüfung“ des Zahlungsbefehls ist in diesem Fall nicht einschlägig, weil diesfalls ja nicht der Zahlungsbefehl selbst „zu Unrecht erlassen“, sondern nur die Vollstreckbarkeitsbestätigung zu Unrecht erteilt wurde. Der Antragsgegner kann den Zustellfehler mit einem Antrag nach § 7 Abs 3 EO geltend machen.Wurde der Zahlungsbefehl bereits für vollstreckbar erklärt, ist im Fall eines nachträglich bemerkten Zustellmangels die Vollstreckbarkeitsbestätigung von Amts wegen aufzuheben; Artikel 20, EuMahnVO über die nachträgliche „Überprüfung“ des Zahlungsbefehls ist in diesem Fall nicht einschlägig, weil diesfalls ja nicht der Zahlungsbefehl selbst „zu Unrecht erlassen“, sondern nur die Vollstreckbarkeitsbestätigung zu Unrecht erteilt wurde. Der Antragsgegner kann den Zustellfehler mit einem Antrag nach Paragraph 7, Absatz 3, EO geltend machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132435
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2020
Dokumentnummer
JJR_20181121_OGH0002_0060OB00164_18P0000_002