Rechtssatz RS0132436
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132436
Entscheidungsdatum
21.11.2018
Norm
Verordnung (EG) Nr 2006/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates 32006R1896 (EuMahnVO) Art20 Abs2
Rechtssatz
Art 20 Abs 2 EuMahnVO ist nicht als umfassender, zeitlich unbefristeter Rechtsbehelf zu verstehen, sondern auf Fälle beschränkt, in denen der Zahlungsbefehl aufgrund qualifiziert unrichtiger Behauptungen an der Grenze zum Prozessbetrug erlassen wurde. Vor Erlassung des Zahlungsbefehls ist lediglich eine Grobprüfung, also eine auf ein Mindestmaß reduzierte Prüfung, gefordert.Artikel 20, Absatz 2, EuMahnVO ist nicht als umfassender, zeitlich unbefristeter Rechtsbehelf zu verstehen, sondern auf Fälle beschränkt, in denen der Zahlungsbefehl aufgrund qualifiziert unrichtiger Behauptungen an der Grenze zum Prozessbetrug erlassen wurde. Vor Erlassung des Zahlungsbefehls ist lediglich eine Grobprüfung, also eine auf ein Mindestmaß reduzierte Prüfung, gefordert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132436
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2020
Dokumentnummer
JJR_20181121_OGH0002_0060OB00164_18P0000_003