Rechtssatz RS0132438
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132438
Entscheidungsdatum
05.03.2019
Rechtssatz
Wird der vom Besteller beigestellte Stoff nach den Vorgaben des Unternehmers hergestellt oder aufbereitet, dann übernimmt der Unternehmer regelmäßig vertraglich auch das Risiko, dass der angestrebte Erfolg aufgrund fehlerhafter oder unzureichender Vorgaben nicht eintritt und hat dafür gewährleistungsrechtlich einzustehen, ohne dass sich die Frage nach einer Warnpflicht oder deren Verletzung – sowie den damit verbundenen (rein schadenersatzrechtlichen) Konsequenzen – stellt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 132/18w
Entscheidungstext OGH 20.12.2018 1 Ob 132/18w
- 1 Ob 6/19t
Entscheidungstext OGH 05.03.2019 1 Ob 6/19t
Vgl; Beisatz: Bleibt der zugesagte Erfolg aus, weil eine vom Unternehmer angebotene Art der Werkerstellung - oder eine von mehreren angebotenen Ausführungsvarianten -, die vom Besteller durch die Annahme des Angebots akzeptiert wurde, etwa doch nicht tauglich war, treten die Rechtsfolgen der Gewährleistung - bzw des Schadenersatzrechts nach § 933a ABGB - ein, ohne dass sich die Frage nach einer besonderen Warnpflicht oder deren Verletzung stellt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132438
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019
Dokumentnummer
JJR_20181220_OGH0002_0010OB00132_18W0000_001