Rechtssatz RS0132449
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132449
Entscheidungsdatum
21.11.2018
Rechtssatz
Zur Berücksichtigung einer Vereinbarung der Ehegatten zur Zahlung einer Morgengabe (auch " Brautgabe " oder " Mahr ") im nachehelichen Aufteilungsverfahren.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 213/18g
Entscheidungstext OGH 21.11.2018 1 Ob 213/18g
Beisatz: Hier: Eine nach iranischem Recht von einem iranischen Gericht bereits titulierte Morgengabe von 500 Goldmünzen. (T1)
Beisatz: Die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach die Morgengabe bzw der Anspruch auf deren Leistung weder eheliches Gebrauchsvermögen noch eheliche Ersparnisse und die ehevertragliche Zusage auf Zahlung der Morgengabe keine Regelung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse sei, ist nicht korrekturbedürftig. (T2)
Bem.: Mit Auseinandersetzung zur Funktion der Morgengabe und deren güterrechtliche Qualifikation im deutschen Sachrecht und in der deutschen Judikatur. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132449
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2019
Dokumentnummer
JJR_20181121_OGH0002_0010OB00213_18G0000_001