Rechtssatz RS0132451
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132451
Entscheidungsdatum
24.10.2018
Rechtssatz
Der Rückforderungsanspruch verjährt gemäß § 14 Abs 2 BTVG in drei Jahren. Maßgeblich für den Beginn der Verjährung ist nicht die Kenntnis des Erwerbers vom Rückforderungsanspruch, sondern die objektive Möglichkeit zur Geltendmachung. Mangels anderer Regelung beginnt die Verjährung der Rückforderung mit der Zahlung, da jene sofort fällig ist.Der Rückforderungsanspruch verjährt gemäß Paragraph 14, Absatz 2, BTVG in drei Jahren. Maßgeblich für den Beginn der Verjährung ist nicht die Kenntnis des Erwerbers vom Rückforderungsanspruch, sondern die objektive Möglichkeit zur Geltendmachung. Mangels anderer Regelung beginnt die Verjährung der Rückforderung mit der Zahlung, da jene sofort fällig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132451
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2019
Dokumentnummer
JJR_20181024_OGH0002_0080OB00121_18D0000_002