Rechtssatz RS0132452
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132452
Entscheidungsdatum
24.10.2018
Rechtssatz
Vor Erfüllung der Sicherungen des Erwerbers dürfen keine Zahlungen in die Verfügungsmacht des Bauträgers gelangen. Ein Treuhanderlag auf dem Konto des bestellten Treuhänders ist keine Zahlung an den Bauträger und daher zulässig. Grundsätzlich gilt der Treuhänder nicht als Dritter iSd § 15 BTVG.Vor Erfüllung der Sicherungen des Erwerbers dürfen keine Zahlungen in die Verfügungsmacht des Bauträgers gelangen. Ein Treuhanderlag auf dem Konto des bestellten Treuhänders ist keine Zahlung an den Bauträger und daher zulässig. Grundsätzlich gilt der Treuhänder nicht als Dritter iSd Paragraph 15, BTVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132452
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2019
Dokumentnummer
JJR_20181024_OGH0002_0080OB00121_18D0000_003