Rechtssatz RS0132453
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132453
Entscheidungsdatum
25.06.2018
Rechtssatz
Im Fall der Abwesenheit besteht ein Wahlrecht des Schuldners zwischen einer Kuratorbestellung und der Hinterlegung mit der Einschränkung, dass in der Regel aus ökonomischer Sicht die Bestellung des Nachtragsliquidators für eine gelöschte Gesellschaft gegenüber einer gerichtlichen Verwahrung des hervorgekommenen Vermögens den Vorzug haben muss und daher ein Erlagsgrund erst zu bejahen wäre, wenn zumutbare Versuche, die Durchführung einer Nachtragsliquidation zu erreichen, fehlgeschlagen sind oder der Liquidator die Annahme der Leistung verweigert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132453
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2026
Dokumentnummer
JJR_20180625_OGH0002_0080OB00145_17G0000_001