Rechtssatz RS0132454
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132454
Entscheidungsdatum
19.12.2018
Norm
IESG idF BBG 2001 §3 Abs2
Rechtssatz
Für Zinsen für nach § 1a IESG gesicherte Ansprüche auf Abfertigung gebührt Insolvenz-Entgelt in dem in § 3 Abs 2 IESG genannten Ausmaß. Der Zinsenlauf ist jedoch mit dem Tag der Erlassung des Urteils über den Entfall der Abfertigung begrenzt und beschränkt sich mangels Verzugs des Arbeitgebers auf die gesetzlichen Zinsen von 4 % (§ 1333 Abs 1 ABGB iVm § 1000 Abs 1 ABGB).Für Zinsen für nach Paragraph eins a, IESG gesicherte Ansprüche auf Abfertigung gebührt Insolvenz-Entgelt in dem in Paragraph 3, Absatz 2, IESG genannten Ausmaß. Der Zinsenlauf ist jedoch mit dem Tag der Erlassung des Urteils über den Entfall der Abfertigung begrenzt und beschränkt sich mangels Verzugs des Arbeitgebers auf die gesetzlichen Zinsen von 4 % (Paragraph 1333, Absatz eins, ABGB in Verbindung mit Paragraph 1000, Absatz eins, ABGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132454
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2020
Dokumentnummer
JJR_20181219_OGH0002_008OBS00004_18Y0000_001