Rechtssatz RS0132456
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132456
Entscheidungsdatum
13.02.2019
Rechtssatz
Die Festsetzung der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe stellt eine Ermessensentscheidung dar, die als solche ‑ soweit sie sich in dem von § 20 Abs 2 FinStrG vorgegebenen Rahmen bewegt ‑ (nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern nur) mit Berufung anfechtbar ist.Die Festsetzung der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe stellt eine Ermessensentscheidung dar, die als solche ‑ soweit sie sich in dem von Paragraph 20, Absatz 2, FinStrG vorgegebenen Rahmen bewegt ‑ (nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern nur) mit Berufung anfechtbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132456
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2019
Dokumentnummer
JJR_20190213_OGH0002_0130OS00141_18M0000_001