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Rechtssatz RS0132476

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132476

Geschäftszahl

10ObS98/18m

Entscheidungsdatum

22.01.2019

Rechtssatz

Erzielen Versicherte während des Beobachtungszeitraums des Paragraph 162, Absatz 3, Satz 1 ASVG sowohl aus Beschäftigungen in Österreich als auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Arbeitsverdienst, so haben die ausländischen Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Höhe des Wochengeldes als „neutrale“ Zeiten unberücksichtigt zu bleiben (sind daher von der Gesamtanzahl der im Beobachtungszeitraum liegenden Kalendertage abzuziehen). Dies gilt nicht für ausländische Zeiten einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubs ohne Entgeltzahlung, sofern dieser Urlaub die Dauer eines Monats überschreitet.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 98/18m
    Entscheidungstext OGH 22.01.2019 10 ObS 98/18m
    Veröff: SZ 2019/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132476

Im RIS seit

01.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Dokumentnummer

JJR_20190122_OGH0002_010OBS00098_18M0000_001