Rechtssatz RS0132480
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132480
Entscheidungsdatum
24.01.2019
Rechtssatz
Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass ein Kreditinstitut den Antrag auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen („Basiskonto“) nicht ablehnen darf, wenn der Verbraucher bei seinem bestehenden Konto nicht sämtliche im § 25 Abs 1 VZKG genannten Dienste nutzen kann. Eine Nutzungsmöglichkeit besteht etwa dann nicht, wenn das Konto wegen einer Insolvenzeröffnung, wegen Pfändung eines Gläubigers oder aufgrund kontokorrentmäßiger Verrechnung oder Aufrechnung durch das kontoführende Kreditinstitut blockiert ist (RV 1059 BlgNR 25. GP 17).Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass ein Kreditinstitut den Antrag auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen („Basiskonto“) nicht ablehnen darf, wenn der Verbraucher bei seinem bestehenden Konto nicht sämtliche im Paragraph 25, Absatz eins, VZKG genannten Dienste nutzen kann. Eine Nutzungsmöglichkeit besteht etwa dann nicht, wenn das Konto wegen einer Insolvenzeröffnung, wegen Pfändung eines Gläubigers oder aufgrund kontokorrentmäßiger Verrechnung oder Aufrechnung durch das kontoführende Kreditinstitut blockiert ist Regierungsvorlage 1059 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 17).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132480
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2021
Dokumentnummer
JJR_20190124_OGH0002_0090OB00076_18V0000_001