Rechtssatz RS0132481
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132481
Entscheidungsdatum
24.01.2019
Rechtssatz
Die in § 26 Abs 1 und 2 VZKG festgelegten Obergrenzen sind grundsätzlich für alle Entgelte maßgeblich, die unter den weiten Entgeltbegriff des § 2 Z 15 VZKG fallen. Durch das Pauschalentgelt von 80 EUR müssen daher nicht nur die Inanspruchnahme aller in § 25 Abs 1 VZKG genannten Dienste abgegolten sein, sondern auch alle Nebenpflichten, die vom Kreditinstitut nach den Bestimmungen des ZaDiG 2018 im Zusammenhang mit diesen Diensten geschuldet werden.Die in Paragraph 26, Absatz eins und 2 VZKG festgelegten Obergrenzen sind grundsätzlich für alle Entgelte maßgeblich, die unter den weiten Entgeltbegriff des Paragraph 2, Ziffer 15, VZKG fallen. Durch das Pauschalentgelt von 80 EUR müssen daher nicht nur die Inanspruchnahme aller in Paragraph 25, Absatz eins, VZKG genannten Dienste abgegolten sein, sondern auch alle Nebenpflichten, die vom Kreditinstitut nach den Bestimmungen des ZaDiG 2018 im Zusammenhang mit diesen Diensten geschuldet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132481
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2021
Dokumentnummer
JJR_20190124_OGH0002_0090OB00076_18V0000_002