Rechtssatz RS0132482
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132482
Entscheidungsdatum
24.01.2019
Norm
KollV für die Angestellten der Landeshypothekenbanken idF 01.04.2000 §1 Abs3 litb
Rechtssatz
Bei dieser Ausnahmebestimmung kommt es nicht auf die vereinbarten, sondern auf die tatsächlich geleisteten Dienste an, weil die Bestimmungen des Kollektivvertrags sonst leicht zu umgehen wären. Der Begriff der „üblichen“ banktechnischen Arbeit ist auf im Bankgeschäft in dieser Art immer wieder vorkommende Tätigkeiten zu beziehen. Der Begriff des leitenden Angestellten nach dieser Bestimmung ist – wie nach § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG – entscheidend, ob der Arbeitnehmer über maßgebliche Personalbefugnisse verfügt.Bei dieser Ausnahmebestimmung kommt es nicht auf die vereinbarten, sondern auf die tatsächlich geleisteten Dienste an, weil die Bestimmungen des Kollektivvertrags sonst leicht zu umgehen wären. Der Begriff der „üblichen“ banktechnischen Arbeit ist auf im Bankgeschäft in dieser Art immer wieder vorkommende Tätigkeiten zu beziehen. Der Begriff des leitenden Angestellten nach dieser Bestimmung ist – wie nach Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG – entscheidend, ob der Arbeitnehmer über maßgebliche Personalbefugnisse verfügt.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 89/18f
Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 ObA 89/18f
Beisatz: Auch wenn diese Voraussetzungen im Zeitpunkt des Abschlusses des (befristeten) Sondervertrags vorgelegen sein mögen, war dies nach Fristablauf, als es zur Verlängerung des Vertrags kam, nicht mehr der Fall. Dass die Beklagte die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Vertragsverlängerung nicht mehr prüfte (oder irrig als weiter gegeben erachtete), darf iSd § 3 Abs 1 ArbVG aber nicht dazu führen, dass dem Kläger bei der Verlängerung seines Dienstvertrags einzelvertraglich der Schutz des Kollektivvertrags entzogen wird. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132482
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019
Dokumentnummer
JJR_20190124_OGH0002_009OBA00089_18F0000_001