Rechtssatz RS0132488
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132488
Entscheidungsdatum
24.01.2019
Rechtssatz
Wirtschaftliche Abbruchreife ist gegeben, wenn der voraussichtliche Erhaltungsaufwand der nächsten 10 Jahre für das Miethaus durch die zu erzielenden Mietzinse unter Berücksichtigung einer Mietzinsanhebung gemäß §§ 18, 19 MRG nicht gedeckt werden kann.Wirtschaftliche Abbruchreife ist gegeben, wenn der voraussichtliche Erhaltungsaufwand der nächsten 10 Jahre für das Miethaus durch die zu erzielenden Mietzinse unter Berücksichtigung einer Mietzinsanhebung gemäß Paragraphen 18, 19, MRG nicht gedeckt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132488
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2021
Dokumentnummer
JJR_20190124_OGH0002_0060OB00199_18K0000_001