Rechtssatz RS0132489
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132489
Entscheidungsdatum
24.01.2019
Rechtssatz
Bietet der Vermieter in einer Kündigung aus den Gründen des § 30 Abs 2 Z 9, 11 oder 14 bis 16 MRG in der Kündigung selbst Ersatzobjekte an, so hat das Gericht mit Zwischenurteil nach § 32 Abs 1 Satz 2 MRG vorzugehen, wenn der Mieter gegen diese Aufkündigung Einwendungen erhebt, die nicht berechtigt sind, und das Gericht den Kündigungsgrund für verwirklicht hält.Bietet der Vermieter in einer Kündigung aus den Gründen des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 9, 11, oder 14 bis 16 MRG in der Kündigung selbst Ersatzobjekte an, so hat das Gericht mit Zwischenurteil nach Paragraph 32, Absatz eins, Satz 2 MRG vorzugehen, wenn der Mieter gegen diese Aufkündigung Einwendungen erhebt, die nicht berechtigt sind, und das Gericht den Kündigungsgrund für verwirklicht hält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132489
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2021
Dokumentnummer
JJR_20190124_OGH0002_0060OB00199_18K0000_002