Rechtssatz RS0132490
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132490
Entscheidungsdatum
24.01.2019
Rechtssatz
Eine Privatstiftung ist nicht vertretungslos, wenn ein Mitglied eines dreiköpfigen Stiftungsvorstands ausscheidet, die Stiftungsurkunde aber Kollektivvertretungsbefugnis jeweils zweier Vorstandsmitglieder vorsieht. Vielmehr schreibt das Gesetz das Vorhandensein von mindestens drei Vorstandsmitgliedern nur zum Zweck der Wahrung der internen Kontrolle, nicht aber zur Vertretung der Privatstiftung nach außen zwingend vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132490
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2019
Dokumentnummer
JJR_20190124_OGH0002_0060OB00004_19K0000_001