Rechtssatz RS0132495
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132495
Geschäftszahl
15Os146/18m (15Os147/18h); 15Os117/21a; 15Os96/22i (15Os99/22f; 15Os100/22b)
Entscheidungsdatum
24.05.2023
Rechtssatz
Der – für die Beurteilung, ob die Veröffentlichung „gehörig“ (vgl § 14 Abs 1, § 18 Abs 1 MedienG) erfolgte, grundlegende – Begriff des gleichen Veröffentlichungswerts entzieht sich einer formal-schematischen Auslegung und ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Es kommt darauf an, ob die Veröffentlichung in ihrem Gesamteindruck die gleiche Publizität aufweist wie die inkriminierten Passagen.Der – für die Beurteilung, ob die Veröffentlichung „gehörig“ vergleiche Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz eins, MedienG) erfolgte, grundlegende – Begriff des gleichen Veröffentlichungswerts entzieht sich einer formal-schematischen Auslegung und ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Es kommt darauf an, ob die Veröffentlichung in ihrem Gesamteindruck die gleiche Publizität aufweist wie die inkriminierten Passagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132495
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2023
Dokumentnummer
JJR_20190227_OGH0002_0150OS00146_18M0000_001