Rechtssatz RS0132501
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132501
Entscheidungsdatum
23.10.2024
Rechtssatz
Beim Netzzutrittsentgelt (§ 54 ElWOG) handelt es sich um (einmalige) Kosten für zusätzliche Leitungsanlagen, die unmittelbar (ausschließlich) für die erstmalige Herstellung eines Anschlusses oder die Vergrößerung eines bestehenden Anschlusses erforderlich sind. Demgegenüber ist Netzbereitstellungsentgelt (§ 55 ElWOG) ein Pauschalbetrag für die Nutzung der bestehenden Infrastruktur aufgrund bereits früher erfolgter Investitionen in das Netz durch Ausbau oder Modernisierung; damit werden mittelbare Aufwendungen im Netz (auch in einem vorgelagerten Netz) abgegolten.Beim Netzzutrittsentgelt (Paragraph 54, ElWOG) handelt es sich um (einmalige) Kosten für zusätzliche Leitungsanlagen, die unmittelbar (ausschließlich) für die erstmalige Herstellung eines Anschlusses oder die Vergrößerung eines bestehenden Anschlusses erforderlich sind. Demgegenüber ist Netzbereitstellungsentgelt (Paragraph 55, ElWOG) ein Pauschalbetrag für die Nutzung der bestehenden Infrastruktur aufgrund bereits früher erfolgter Investitionen in das Netz durch Ausbau oder Modernisierung; damit werden mittelbare Aufwendungen im Netz (auch in einem vorgelagerten Netz) abgegolten.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 18/19d
Entscheidungstext OGH 26.02.2019 4 Ob 18/19d
Beisatz: So bereits 10 Ob 31/12z; 2 Ob 133/13t. (T1)
- 1 Ob 85/24t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.09.2024 1 Ob 85/24t
vgl; Beisatz: Hier: Verneinung des Anspruchs auf Netzzutrittsentgelt bei Anschluss einer "kleinen" Photovoltaikanlage im Rahmen der bestehenden Anschlussleistung. (T2)
Anm: Vgl dazu RS0135231.
- 7 Ob 106/24z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2024 7 Ob 106/24z
vgl; Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132501
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2025
Dokumentnummer
JJR_20190226_OGH0002_0040OB00018_19D0000_001