Rechtssatz RS0132510
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132510
Geschäftszahl
14Os16/19p; 11Os19/19g (11Os20/19d); 13Os92/25s
Entscheidungsdatum
15.10.2025
Rechtssatz
Die potentiellen Folgen eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung (§ 106 Abs 1 StPO) und eines Einstellungsantrags (§ 108 Abs 1 StPO) sind im Gesetz abschließend geltend geregelt. Gibt das Gericht dem Einspruch wegen Rechtsverletzung statt, kann es der Staatsanwaltschaft gemäß § 107 Abs 1 iVm Abs 4 StPO – bindende – Anordnungen erteilen, wie der Rechtszustand vor der bekämpften Handlung oder Unterlassung wiederherzustellen ist (restitutio in integrum). Als – einzig mögliche, in den Auswirkungen jedoch weitergehende – Konsequenz sieht § 108 Abs 1 StPO hingegen vor, dass das Gericht selbst das Verfahren unter den dort normierten Voraussetzungen mittels Beschluss einzustellen hat.Die potentiellen Folgen eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung (Paragraph 106, Absatz eins, StPO) und eines Einstellungsantrags (Paragraph 108, Absatz eins, StPO) sind im Gesetz abschließend geltend geregelt. Gibt das Gericht dem Einspruch wegen Rechtsverletzung statt, kann es der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 107, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, StPO – bindende – Anordnungen erteilen, wie der Rechtszustand vor der bekämpften Handlung oder Unterlassung wiederherzustellen ist (restitutio in integrum). Als – einzig mögliche, in den Auswirkungen jedoch weitergehende – Konsequenz sieht Paragraph 108, Absatz eins, StPO hingegen vor, dass das Gericht selbst das Verfahren unter den dort normierten Voraussetzungen mittels Beschluss einzustellen hat.
Entscheidungstexte
- 14 Os 16/19p
Entscheidungstext OGH 05.03.2019 14 Os 16/19p
Beisatz: Für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots des § 9 Abs 1 StPO bedeutet dies, dass der Beschuldigte im Wege eines Einspruchs gemäß § 106 StPO deren Feststellung in Verbindung mit einem konkreten Auftrag des Gerichts an die Staatsanwaltschaft erwirken kann, dem Beschleunigungsgebot durch geeignete Maßnahmen, wie etwa der gehörigen Fortführung des Ermittlungsverfahrens, dessen Einstellung oder einer Anklageerhebung, Rechnung zu tragen. Durch eine Antragstellung gemäß § 108 StPO hingegen kann er eine entsprechende Kontrolle innerhalb der Schranken der von § 108 Abs 1 Z 2 StPO vorgesehenen Abwägung zwischen Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts einerseits und Dauer und Umfang der Ermittlungen andererseits veranlassen und bei entsprechendem Ausgang dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung die Verfahrenseinstellung unmittelbar durch das Gericht erreichen. (T1)
Beisatz: Eine im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Einstellung nach § 108 StPO vorgenommene Erteilung eines Auftrags an die Staatsanwaltschaft gemäß § 107 Abs 4 StPO per analogiam ist daher unzulässig. (T2)
- 11 Os 19/19g
Entscheidungstext OGH 28.05.2019 11 Os 19/19g
Vgl; Beisatz: Eine bloß in den Gründen dargelegte Rechtsansicht hat – anders als eine im Spruch zum Ausdruck kommende Rechtsansicht (§ 107 Abs 4 StPO) – keine direkte, gar bindende Wirkung für die Anklagebehörde (Art 90 Abs 2 B‑VG; §§ 4, 19 ff StPO). Sie kann daher auch nicht Gegenstand eines Erneuerungsantrags sein. (T3)
- 13 Os 92/25s
Entscheidungstext OGH 15.10.2025 13 Os 92/25s
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132510
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2025
Dokumentnummer
JJR_20190305_OGH0002_0140OS00016_19P0000_001