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Rechtssatz RS0132517

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132517

Geschäftszahl

7Ob48/12b; 7Ob121/14s

Entscheidungsdatum

29.10.2014

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267, AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Artikel 101, AEUV (Artikel 81, EG, Artikel 85, EGV) dahin auszulegen, dass jedermann von Kartellanten den Ersatz auch des Schadens verlangen kann, der ihm durch einen Kartellaußenseiter zugefügt wurde, der im Windschatten der erhöhten Marktpreise seine eigenen Preise für seine Produkte mehr anhebt als er dies ohne das Kartell getan hätte (Umbrella‑Pricing), sodass der vom Gerichtshof der Europäischen Union postulierte Effektivitätsgrundsatz einen Zuspruch nach nationalem Recht verlangt?

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 48/12b
    Entscheidungstext OGH 17.10.2012 7 Ob 48/12b
  • 7 Ob 121/14s
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 7 Ob 121/14s
    Beisatz: Der EuGH hat mit Urteil vom 5.6.2014 geantwortet wie folgt: Art. 101 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach es aus Rechtsgründen kategorisch ausgeschlossen ist, dass die an einem Kartell beteiligten Unternehmen zivilrechtlich für Schäden haften, die daraus resultieren, dass ein an diesem Kartell nicht beteiligtes Unternehmen in Anbetracht der Machenschaften des Kartells seine Preis höher festgesetzt hat, als es dies ohne das Kartell getan hätte. (T1)
    Bem: Vgl dazu auch RS0129778. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0132517

Im RIS seit

30.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2019

Dokumentnummer

JJR_20121017_OGH0002_0070OB00048_12B0000_001