Rechtssatz RS0132517
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132517
Entscheidungsdatum
29.10.2014
Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art 101 AEUV (Art 81 EG, Art 85 EGV) dahin auszulegen, dass jedermann von Kartellanten den Ersatz auch des Schadens verlangen kann, der ihm durch einen Kartellaußenseiter zugefügt wurde, der im Windschatten der erhöhten Marktpreise seine eigenen Preise für seine Produkte mehr anhebt als er dies ohne das Kartell getan hätte (Umbrella‑Pricing), sodass der vom Gerichtshof der Europäischen Union postulierte Effektivitätsgrundsatz einen Zuspruch nach nationalem Recht verlangt?Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267, AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Artikel 101, AEUV (Artikel 81, EG, Artikel 85, EGV) dahin auszulegen, dass jedermann von Kartellanten den Ersatz auch des Schadens verlangen kann, der ihm durch einen Kartellaußenseiter zugefügt wurde, der im Windschatten der erhöhten Marktpreise seine eigenen Preise für seine Produkte mehr anhebt als er dies ohne das Kartell getan hätte (Umbrella‑Pricing), sodass der vom Gerichtshof der Europäischen Union postulierte Effektivitätsgrundsatz einen Zuspruch nach nationalem Recht verlangt?
Entscheidungstexte
- 7 Ob 48/12b
Entscheidungstext OGH 17.10.2012 7 Ob 48/12b
- 7 Ob 121/14s
Entscheidungstext OGH 29.10.2014 7 Ob 121/14s
Beisatz: Der EuGH hat mit Urteil vom 5.6.2014 geantwortet wie folgt: Art. 101 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach es aus Rechtsgründen kategorisch ausgeschlossen ist, dass die an einem Kartell beteiligten Unternehmen zivilrechtlich für Schäden haften, die daraus resultieren, dass ein an diesem Kartell nicht beteiligtes Unternehmen in Anbetracht der Machenschaften des Kartells seine Preis höher festgesetzt hat, als es dies ohne das Kartell getan hätte. (T1)
Bem: Vgl dazu auch RS0129778. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0132517
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2019
Dokumentnummer
JJR_20121017_OGH0002_0070OB00048_12B0000_001