Rechtssatz RS0132519
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132519
Entscheidungsdatum
26.11.2018
Rechtssatz
Das Rekursgericht hat hinsichtlich eines am 1.7.2018 anhängigen Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters entweder eine Entscheidung nach den Bestimmungen des 2. ErwSchG zu treffen oder ‑ bei Fehlen von Entscheidungsgrundlagen ‑ das Verfahren nach § 207 Abs 3 AußStrG an die erste Instanz zu überweisen, das dieses Verfahren so fortzusetzen hat, als ob das Rechtsmittelgericht die Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an die erste Instanz zurückverwiesen hätte. Ein nach der alten Rechtslage nach dem 1.7.2018 ergangener Beschluss des Rechtsmittelgerichts ist verfehlt.Das Rekursgericht hat hinsichtlich eines am 1.7.2018 anhängigen Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters entweder eine Entscheidung nach den Bestimmungen des 2. ErwSchG zu treffen oder ‑ bei Fehlen von Entscheidungsgrundlagen ‑ das Verfahren nach Paragraph 207, Absatz 3, AußStrG an die erste Instanz zu überweisen, das dieses Verfahren so fortzusetzen hat, als ob das Rechtsmittelgericht die Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an die erste Instanz zurückverwiesen hätte. Ein nach der alten Rechtslage nach dem 1.7.2018 ergangener Beschluss des Rechtsmittelgerichts ist verfehlt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132519
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2019
Dokumentnummer
JJR_20181126_OGH0002_0080OB00125_18T0000_001