Rechtssatz RS0132523
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132523
Entscheidungsdatum
25.03.2021
Rechtssatz
Die ausdrückliche Aufhebung einer Kontensperre (§ 178 Abs 3 AußStrG) durch Einräumen einer Verfügungsberechtigung an eine bestimmte Person ist nur dann erforderlich, wenn und soweit nach den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens – etwa aufgrund eines Erb-, Pflichtteils- oder Legatsübereinkommens – nicht der Alleinerbe oder alle Miterben gemeinsam über das Konto verfügungsberechtigt sein sollen. Sonst genügt nach § 179 AußStrG die mit Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses zur Überwindung der Sperre.Die ausdrückliche Aufhebung einer Kontensperre (Paragraph 178, Absatz 3, AußStrG) durch Einräumen einer Verfügungsberechtigung an eine bestimmte Person ist nur dann erforderlich, wenn und soweit nach den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens – etwa aufgrund eines Erb-, Pflichtteils- oder Legatsübereinkommens – nicht der Alleinerbe oder alle Miterben gemeinsam über das Konto verfügungsberechtigt sein sollen. Sonst genügt nach Paragraph 179, AußStrG die mit Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses zur Überwindung der Sperre.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 7/19x
Entscheidungstext OGH 29.01.2019 2 Ob 7/19x
Beisatz: Durch die mit der Einantwortung bewirkte Universalsukzession, verliert jede todesbedingte Verfügungsbeschränkung ihre Grundlage; die Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses dient (nur) dem Nachweis gegenüber dem Kreditinstitut. (T1)
Beisatz: Verweigert die Bank Verfügungen über das Konto, muss der Erbe seinen Anspruch im Rechtsweg durchsetzen. (T2)
Veröff: SZ 2019/11
- 2 Ob 14/21d
Entscheidungstext OGH 25.03.2021 2 Ob 14/21d
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132523
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Dokumentnummer
JJR_20190129_OGH0002_0020OB00007_19X0000_001