Rechtssatz RS0132527
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132527
Entscheidungsdatum
29.01.2019
Norm
ABGB idF nach dem ErbRÄG 2015 §580 Abs2
ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 §581
Rechtssatz
Die private fremdhändige letztwillige Verfügung einer Person, die nicht lesen kann, muss sowohl den Anforderungen des § 581 ABGB aF als auch jenen des § 579 ABGB aF genügen. Daher sind auch die in § 579 ABGB aF angeordneten Unterschriften des Erblassers und der Zeugen erforderlich.Die private fremdhändige letztwillige Verfügung einer Person, die nicht lesen kann, muss sowohl den Anforderungen des Paragraph 581, ABGB aF als auch jenen des Paragraph 579, ABGB aF genügen. Daher sind auch die in Paragraph 579, ABGB aF angeordneten Unterschriften des Erblassers und der Zeugen erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132527
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2021
Dokumentnummer
JJR_20190129_OGH0002_0020OB00126_18W0000_001