Rechtssatz RS0132528
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132528
Entscheidungsdatum
12.09.2023
Rechtssatz
Die Bestellung mehrerer gerichtlicher Erwachsenenvertreter für eine Person ist nur nach § 243 Abs 3 ABGB (idF des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes) möglich. Ihre Vertretungsbefugnisse müssen sich jedoch auf verschiedene Angelegenheiten beziehen und dürfen sich nicht – auch nicht teilweise – überschneiden. Aus der Möglichkeit einer Mehrfachbestellung ergibt sich aber noch kein Anspruch des Betroffenen, mehrere Erwachsenenvertreter beigestellt zu bekommen. Es liegt in der einzelfallbezogenen gebundenen Ermessensentscheidung des Gerichts, ob das Wohl des Betroffenen eine Mehrfachbestellung erfordert oder nicht.Die Bestellung mehrerer gerichtlicher Erwachsenenvertreter für eine Person ist nur nach Paragraph 243, Absatz 3, ABGB in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes) möglich. Ihre Vertretungsbefugnisse müssen sich jedoch auf verschiedene Angelegenheiten beziehen und dürfen sich nicht – auch nicht teilweise – überschneiden. Aus der Möglichkeit einer Mehrfachbestellung ergibt sich aber noch kein Anspruch des Betroffenen, mehrere Erwachsenenvertreter beigestellt zu bekommen. Es liegt in der einzelfallbezogenen gebundenen Ermessensentscheidung des Gerichts, ob das Wohl des Betroffenen eine Mehrfachbestellung erfordert oder nicht.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 164/18b
Entscheidungstext OGH 19.12.2018 8 Ob 164/18b
- 6 Ob 143/19a
Entscheidungstext OGH 24.09.2019 6 Ob 143/19a
Vgl; Beisatz: Hier: Mit dem Hinweis auf diese Bestimmung wird aber nicht dargetan, dass die hier erfolgte Bestellung eines Rechtsanwalts als Erwachsenenvertreter für die Vertretung des Betroffenen in (sämtlichen) Verfahren für den Vertreter unzumutbar wäre. (T1)
- 4 Ob 123/23a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 12.09.2023 4 Ob 123/23a
vgl; Beisatz: Bereits teilweise überlappende Wirkungsbereiche stehen der Bestellung eines weiteren Erwachsenenvertreters entgegen. (T2)
Schlagworte
Mehrfachbestellung, Erwachsenenvertreter
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132528
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2023
Dokumentnummer
JJR_20181219_OGH0002_0080OB00164_18B0000_001