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Rechtssatz RS0132528

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132528

Entscheidungsdatum

12.09.2023

Rechtssatz

Die Bestellung mehrerer gerichtlicher Erwachsenenvertreter für eine Person ist nur nach Paragraph 243, Absatz 3, ABGB in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes) möglich. Ihre  Vertretungsbefugnisse müssen sich jedoch auf verschiedene Angelegenheiten beziehen und dürfen sich nicht – auch nicht teilweise – überschneiden. Aus der Möglichkeit einer Mehrfachbestellung ergibt sich aber noch kein Anspruch des Betroffenen, mehrere Erwachsenenvertreter beigestellt zu bekommen. Es liegt in der einzelfallbezogenen gebundenen Ermessensentscheidung des Gerichts, ob das Wohl des Betroffenen eine Mehrfachbestellung erfordert oder nicht.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 164/18b
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 8 Ob 164/18b
  • 6 Ob 143/19a
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 6 Ob 143/19a
    Vgl; Beisatz: Hier: Mit dem Hinweis auf diese Bestimmung wird aber nicht dargetan, dass die hier erfolgte Bestellung eines Rechtsanwalts als Erwachsenenvertreter für die Vertretung des Betroffenen in (sämtlichen) Verfahren für den Vertreter unzumutbar wäre. (T1)
  • 4 Ob 123/23a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 12.09.2023 4 Ob 123/23a
    vgl; Beisatz: Bereits teilweise überlappende Wirkungsbereiche stehen der Bestellung eines weiteren Erwachsenenvertreters entgegen. (T2)

Schlagworte

Mehrfachbestellung, Erwachsenenvertreter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132528

Im RIS seit

08.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2023

Dokumentnummer

JJR_20181219_OGH0002_0080OB00164_18B0000_001