Rechtssatz RS0132529
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132529
Entscheidungsdatum
26.11.2018
Rechtssatz
Durch das Unterbleiben der zwingend angeordneten Verständigung von der Vorlage des Verteilungsentwurfs und der darin vorgesehenen Verteilungsquote wird der Schuldner in diesem seinem prozessualen Recht verletzt. Die Direktzustellung des Verteilungsentwurfs an den Schuldnervertreter gemäß § 112 ZPO kann die Frist des § 130 Abs 1 IO nicht in Gang setzen und die unterbliebene Verständigung des Schuldners sowie die Abhaltung einer Tagsatzung nicht ersetzen.Durch das Unterbleiben der zwingend angeordneten Verständigung von der Vorlage des Verteilungsentwurfs und der darin vorgesehenen Verteilungsquote wird der Schuldner in diesem seinem prozessualen Recht verletzt. Die Direktzustellung des Verteilungsentwurfs an den Schuldnervertreter gemäß Paragraph 112, ZPO kann die Frist des Paragraph 130, Absatz eins, IO nicht in Gang setzen und die unterbliebene Verständigung des Schuldners sowie die Abhaltung einer Tagsatzung nicht ersetzen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 104/18d
Entscheidungstext OGH 26.11.2018 8 Ob 104/18d
Beisatz: Der tatsächliche vorzeitige Vollzug der Auszahlungen durch den Insolvenzverwalter hindert das Verteilungsverfahren nach den §§ 130 ff IO nicht. (T1); Veröff: SZ 2018/98
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132529
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2020
Dokumentnummer
JJR_20181126_OGH0002_0080OB00104_18D0000_001