Rechtssatz RS0132533
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132533
Entscheidungsdatum
18.03.2025
Rechtssatz
Die Verpflichtung, ein Kind nach der Geburt anzumelden, richtet sich nach § 3 Abs 1 MeldeG und stellt – bezogen auf den Anwendungsbereich des Familienzeitbonusgesetzes – auf die tatsächliche Unterkunftnahme des Kindes an derselben Wohnadresse ab, an der der Vater und der andere Elternteil mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben (§ 2 Abs 1 Z 4 FamZeitbG). Gemäß § 3 Abs 1 MeldeG ist die Anmeldung innerhalb von drei Tagen nach Unterkunftnahme des Kindes in der Wohnung an der gemeinsamen Wohnadresse vorzunehmen. Eine nach Ablauf der Frist des § 3 Abs 1 MeldeG und höchstens bis zu zehn Tagen verspätet erfolgte Hauptwohnsitzmeldung des Kindes an der gemeinsamen Wohnadresse schadet gemäß § 2 Abs 3 Satz 2 FamZeitbG nicht. Den Eltern steht daher ab dem der Unterkunftnahme folgenden Tag insgesamt eine Frist von 13 Tagen für die noch ausständige Anmeldung des Kindes am gemeinsamen Hauptwohnsitz zur Verfügung.Die Verpflichtung, ein Kind nach der Geburt anzumelden, richtet sich nach Paragraph 3, Absatz eins, MeldeG und stellt – bezogen auf den Anwendungsbereich des Familienzeitbonusgesetzes – auf die tatsächliche Unterkunftnahme des Kindes an derselben Wohnadresse ab, an der der Vater und der andere Elternteil mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, FamZeitbG). Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, MeldeG ist die Anmeldung innerhalb von drei Tagen nach Unterkunftnahme des Kindes in der Wohnung an der gemeinsamen Wohnadresse vorzunehmen. Eine nach Ablauf der Frist des Paragraph 3, Absatz eins, MeldeG und höchstens bis zu zehn Tagen verspätet erfolgte Hauptwohnsitzmeldung des Kindes an der gemeinsamen Wohnadresse schadet gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Satz 2 FamZeitbG nicht. Den Eltern steht daher ab dem der Unterkunftnahme folgenden Tag insgesamt eine Frist von 13 Tagen für die noch ausständige Anmeldung des Kindes am gemeinsamen Hauptwohnsitz zur Verfügung.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 121/18v
Entscheidungstext OGH 26.03.2019 10 ObS 121/18v
Veröff: SZ 2019/25
- 10 ObS 84/22h
Entscheidungstext OGH 28.07.2022 10 ObS 84/22h
Vgl; Beisatz: Hier: § 2 Abs 6 KBGG iVm § 3 Abs 1 MeldeG. (T1)
- 10 ObS 89/23w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.02.2024 10 ObS 89/23w
vgl
- 10 ObS 17/25k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2025 10 ObS 17/25k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132533
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Dokumentnummer
JJR_20190326_OGH0002_010OBS00121_18V0000_002