Rechtssatz RS0132534
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132534
Entscheidungsdatum
30.01.2019
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 36 Abs 2 UbG, wonach die Behandlung nicht einsichtsfähiger Personen nicht gegen den Willen des Vertreters vorgenommen werden darf, bedeutet keine vorbehaltlose Beachtlichkeit des Vertreterwillens. Einer missbräuchlichen Ausübung des Personensorgerechts kann auch gegenüber untergebrachten Personen keine endgültige Wirksamkeit zukommen. Vielmehr ist auch hier die Behandlung aufgrund der Notfallsregelung des § 37 UbG im Sinn des § 283 Abs 3 ABGB zulässig.Die Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 2, UbG, wonach die Behandlung nicht einsichtsfähiger Personen nicht gegen den Willen des Vertreters vorgenommen werden darf, bedeutet keine vorbehaltlose Beachtlichkeit des Vertreterwillens. Einer missbräuchlichen Ausübung des Personensorgerechts kann auch gegenüber untergebrachten Personen keine endgültige Wirksamkeit zukommen. Vielmehr ist auch hier die Behandlung aufgrund der Notfallsregelung des Paragraph 37, UbG im Sinn des Paragraph 283, Absatz 3, ABGB zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132534
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2019
Dokumentnummer
JJR_20190130_OGH0002_0070OB00168_18H0000_001