Rechtssatz RS0132535
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132535
Entscheidungsdatum
30.01.2019
Rechtssatz
Bei Einholung der Zustimmung ist die Übermittlung ganz allgemein gehaltener Kurzinformationen darüber, welche diagnostischen Maßnahmen (wie CCT, Röntgen, Blut- und Harnuntersuchung, EKG) zur Abklärung welchen Krankheitsbildes durchgeführt und welche Medikamente verabreicht werden müssen, jedenfalls per Telefon oder E‑Mail zulässig. Ob und in welchem Umfang ein weitergehendes Aufklärungsgespräch notwendig ist, ist ebenso von den Umständen des Einzelfalls abhängig wie die Frage, ob ein solches persönlich geführt werden muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132535
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2019
Dokumentnummer
JJR_20190130_OGH0002_0070OB00168_18H0000_002