Rechtssatz RS0132537
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132537
Entscheidungsdatum
20.04.2021
Rechtssatz
§ 933b ABGB räumt dem Unternehmer, der einem Verbraucher Gewähr geleistet hat, keinen alle seine insofern getätigten Aufwendungen umfassenden Regressanspruch ein, sondern wahrt nur seinen eigenen Gewährleistungsanspruch gegenüber seinem Vormann trotz Fristablaufs.Paragraph 933 b, ABGB räumt dem Unternehmer, der einem Verbraucher Gewähr geleistet hat, keinen alle seine insofern getätigten Aufwendungen umfassenden Regressanspruch ein, sondern wahrt nur seinen eigenen Gewährleistungsanspruch gegenüber seinem Vormann trotz Fristablaufs.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 243/18h
Entscheidungstext OGH 20.03.2019 3 Ob 243/18h
- 4 Ob 23/21t
Entscheidungstext OGH 20.04.2021 4 Ob 23/21t
Vgl; Beisatz: § 933b ABGB gelangt auch auf Schadenersatzansprüche nach § 933a ABGB (Mangelschaden) zur Anwendung und gilt nach § 1167 ABGB auch beim Werkvertrag. (T1)
Beisatz: Die Bestimmung des § 933b ABGB betrifft den unternehmerischen Regress aus dem Titel der Gewährleistung und ist zwischen den Mitgliedern der Vertriebskette dispositiv. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132537
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2021
Dokumentnummer
JJR_20190320_OGH0002_0030OB00243_18H0000_001